In meiner Praxis berate ich Sie bei ungewollter Schwangerschaft. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Kosten sowie den rechtlichen Belangen.
Der Schwangerschaftstest zeigt eine Schwangerschaft an und Ihnen ist zum Heulen zu Mute?
Sie sind sich unsicher, ob Sie die Schwangerschaft austragen wollen oder sich dagegen entscheiden?
Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Zunächst klären wir im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung, ob eine intakte Schwangerschaft vorliegt und in welcher Schwangerschaftswoche Sie sind. Dann besprechen wir in Ruhe und ausführlich alle Möglichkeiten. Ich begleite Sie auf Ihrem Weg!
Bitte melden Sie sich kurzfristig telefonisch an und geben Sie meiner Mitarbeiterin an der Anmeldung einen kurzen Hinweis, worum es sich handelt, so dass wir einen ausreichenden zeitlichen Rahmen schaffen können.
Natürlich wird alles, was wir besprechen streng vertraulich behandelt.
Nach der in Deutschland geltenden Beratungsregelung ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt aber unter bestimmten Bedingungen straffrei:
Ein Schwangerschaftsabbruch gilt nicht als rechtswidrig, wenn eine sogenannte kriminologische Indikation (z.B. eine Vergewaltigung) oder medizinische Indikation (z.B. eine mit dem Leben unvereinbare Fehlbildung des Kindes) vorliegt.
Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln
Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a, Abs. 1 StGB) vornehmen lassen wollen, tragen die Kosten für den medizinischen Eingriff grundsätzlich selbst. Haben sie allerdings kein oder nur ein geringes Einkommen oder gehören sie keiner gesetzlichen Krankenkasse an, haben sie Anspruch auf die Übernahme der Kosten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Die Kosten tragen die jeweiligen Bundesländer. Die Leistungen nach diesem Gesetz können bei den örtlich zuständigen Krankenkassen als Sachleistungen beantragt werden. Sie decken die Kosten des Abbruchs selbst und die erforderliche medizinische Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf ab.
Für alle anderen Kosten wie die Untersuchungen während der Schwangerschaft oder bei durch den Abbruch bedingten Komplikationen ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig
Liegt eine medizinische oder kriminologische Indikation vor, werden sämtliche Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.
Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln